Von der Transparenz und der Prüfung derselben – dritter Teil und kein Ende

Von Oliver Zajac

Wie die reformpflege an gleicher Stelle berichtete, hat der MDK an der reformpflege eine so genannte Pflegetransparenzprüfung vorgenommen und wie ebenfalls an gleicher Stelle berichtet wurde, hat es bei dieser so genannten Pflegetransparenzprüfung eine Differenz zwischen der reformpflege und dem MDK bezüglich der rechtlichen Einschätzung einer bestimmten Frage gegeben, und diese Frage ist nicht die Frage, ob mit der so genannten Pflegetransparenzprüfung irgendein gemeinnütziger Sinn verbunden ist, insbesondere ein Sinn für die eigentlichen Adressaten dieser so genannten Pflegetransparenzprüfung, den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen, denen ja anhand der Pflegenoten eine Art Kompass an die Hand gegeben werden sollte, mittels dessen sie eine sehr gute Pflege für sich oder ihre Angehörigen finden können sollten, so wie ihnen ein Restaurantführer den Weg zu einem guten Abendessen weisen soll, der MDK-Führer ihnen immer aber nur den Weg in eine Küche weist, deren Köche noch nicht einmal nach den politisch erwünschten und politisch versalzenen Rezepten kochen müssen sondern diese lediglich bei Bedarf in Schriftform vorzuweisen haben und deshalb diese bestimmte Frage und die in dieser Frage bestehende unüberbrückbare Differenz zwischen der reformpflege und dem MDK keine Differenz rechtlicher Natur ist sondern immer nur und in allererster Linie eine Differenz politischer Natur, für die der MDK aber nichts kann, da das, was für die reformpflege eine politische Natur ist, dem MDK politisch zu einer rechtlichen Natur gemacht wurde, deren unselige Verfahrensanweisungen keinen anderen Sinn haben, als den Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen eine sehr gute Pflege vorzugaukeln, wo gar keine sehr gute Pflege zu finden ist, weshalb die Frage, um die es hier eigentlich geht und die zu einer rein rechtlichen Differenz zwischen der reformpflege und dem MDK geführt hat, auch die so genannte Frage 29 im Transparenzbericht ist, die da lautet: „Liegen bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen Einwilligungen oder Genehmigungen vor?“ und die von uns mit einem klaren „Ja“ und von dem MDK im so genannten Transparenzbericht mit einem klaren „Nein“ beantwortet wurde, weshalb wir unsererseits den MDK zu einer Stellungnahme in dieser Angelegenheit aufgefordert haben, die uns jetzt vorliegt und aus der wir herauslesen können, dass der MDK sich nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit unserer Meinung angeschlossen hat und die Frage 29 „Liegen bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen Einwilligungen oder Genehmigungen vor?“ deshalb nun ebenfalls mit einem klaren „Ja“ beantwortet, was im MDK-Deutsch einer sogenannten „1,0“ entspricht, die hier nachzulesen ist

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